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BAG zur Zustellung einer Kündigung

In der Praxis spielt die Frage des Zugangs einer Kündigung und dessen Nachweis eine wichtige Rolle.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, wann eine Kündigung der Arbeitnehmerin zugegangen ist, die die Deutsche Post AG zugestellt hat.

In dem Fall vereinbarten die Parteien eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.09. zum 31.12. desselben Jahres. Das Kündigungsschreiben wurde von einem Bediensteten der Deutschen Post AG am 30.09. in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.

Diese meinte, das Arbeitsverhältnis sei erst zum 31.03. des Folgejahres gekündigt worden. Sie bestritt, dass das Schreiben zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde.Mit der Entnahme sei deshalb nicht mehr am selben Tag zu rechnen gewesen., so dass das Schreiben ihr erst am 01.10 zugegangen sei.

Dem ist das BAG nicht gefolgt. Das Arbeitsverhältnis sei zum 13.12. beendet worden, entschied das Gericht.

Ein Schreiben gehe dem Empfänger dann zu, wenn es in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelange und er unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit habe, davon Kenntnis zu nehmen.

Bei einem Einwurf in den Briefksaten gehe ein Schreiben dann zu, wenn mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Hier sei eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerhblich, ob der Empfänger durch Krankheit, zeitweise Abwesenheit oder andere Umstände einige Zeit gehindert war, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Kündigungsschreiben am Zustelltag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten eingworfen worden sei.

So liege der Fall hier. Danach sei davon auszugehen, dass die Kündigung am 30.09. zu den üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Dies ergebe sich aus der Arbeitszeit des Postbediensteten. Dabei komme es nicht darauf an, eine bestimmte Zeit der Zustellung zu bestimmen.

Hier habe die Klägerin den Beweis des ersten Anschreins nicht erschüttert. Sie habe keine atypischen Umstände des Einzelfalls dargelegt, die die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen würden.