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Wohnraummietrecht: Einbauküche oder Geschirrspüler "nicht mitvermietet" bzw. kostenfrei überlassen

Vermieter muss dennoch reparieren und Instand setzen

Das Landgericht Berlin hat am 30.06.2024 (Az: 67 S 144/24) zu einer in vielen Wohnraummietverträgen enthaltenen Klausel entschieden, wonach technische Geräte oder auch die gesamtee Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“. Vermieter bezwecken mit dieser Klausel, sich von der Verantwortung für die Instandhaltung und Instandsetzung zu befreien, weil die genannten Geräte nicht an der mietvertraglichen Pflicht teilhaben. Sie seien nur (kostenfrei) verliehen und die Instandhaltung und Instandsetzung soll daher den Mieter treffen, so das Kalkül. Dem schiebt das Landgericht einen Riegel vor und meint – nachdem andere Gerichte ebenso aber auch anders entschieden haben – dass die Spülmaschine ungeachtet dieser Klausel Bestandteil des dem Mieter überlassenen Wohnraums ist und daher der Vermieter alle mietvertraglichen Pflichten, insbesondere zur Instandhaltung und Instandsetzung bei Mängeln trägt.

Die Verwendung derartiger Klauseln könnte sich also als nutzlos herausstellen, wenn der Mieter ungeachtet dessen Ansprüche geltend macht.