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Haftung des Geschäftsführers nach Amtsbeendiigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage entschieden, ob ein Geschäftsführer für Schäden haftet, die nach Beendigung seines Amtes entstanden sind.

In dem Fall hatte der Geschäftsführer, dessen Witwe auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, mehrere Gesellschaften betrieben, die mit Schiffscontainern handelten, sie ankauften, und verleasten. Dazu warben die Gesellschaften Darlehen bei Anlegern ein und sagten diesen dafür Zahlungen zu. 2007 geriet das Modell in Schieflage. Die Gesellschaften verwendenten eingeworbene Gelder nicht mehr wie zugesagt zum Erwerb von Containern, sondern um Ansprüche anderer Anleger zu befriedigen. Sie betrieben damit ein Schneeballsystem.

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits nahm die Witwe des Geschäftsführers wegen vier Anlagen in Anspruch, die sie nach dem Jahr 2007 und vor dem Zusammenbruch der Gesellschaften und deren Insolvenz im Jahr 2018 in Höhe von ca. 70.000,00 € getätigt hatte. Die letzte Anlage hatte sie vorgenommen, nachdem der verstorbene Ehemann der in Anspruch genommenen Witwe als Geschäftsführer abberufen worden war.

Der BGH bestätigte die Verurteilung der Witwe für alle vier Anlagen. Der Geschäftsführer sei auch für die vierte Anlage verantwortlich, weil sich nach seiner Abberufung eine Gefahrenlage fortentwickelt habe, die er veranlasst hatte. Diese sei auf sein Handeln zurückzuführen; dafür sei er verantwortlich. Die Tatsache, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei, der ggf. auch hafte, ändere daran nichts. 

Damit stärkt der BGH die Rechte geschädigter Anleger und verschärft die Haftung des Geschäftsführers, der eine derartige Gefahrenlage schafft. Dieser kann sich mit der Amtsniederlegung nicht von der Inanspruchnahme durch etwaige künftige Gläubiger befreien. Damit wird der Druck, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, weiter erhöht. Das ist zu begrüßen.