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Bundesgerichtshof konkretisiert Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

Die Vorsatzanfechtung (nach § 133 InsO) spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Der Bundesgerichthsof (BGH) hat seine Rechtsprechung dazu in den letzten Jahren neu ausgerichtet und verschärft. Damit ist es für Insolvenzverwalter schwieriger geworden, Zahlungen anzufechten, die der Schuldner geleistet hat. Das betrifft den Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung nun konkretisiert und bestätigt, dass die verschärften Anforderungen für die Vorsatzanfechtung nur für den Fall der kongruenten Deckung gelten. Das sind Fälle, in denen der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung (in aller Regel eine Zahlung) erbringt, die dieser fordern kann.

In diesem Fall, so der BGH, muss der Insolvenzverwalter nicht nur vortragen und beweisen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war. Der Insolvenzverwalter muss auch vortragen und beweisen, dass der Schuldner aus den ihm bekannten Umständen auch darauf schließen musste, dass er auch in Zukunft nicht mehr zahlungsfähig werden würde. Das ist nur sehr schwer möglich.

Im Fall der inkongruenten Deckung sei das anders, sagt der BGH nun. Hier erhalte der Gläubiger etwas, worauf er nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis keinen Anspruch habe. Allein dieser Umstand sei so "verdächtig", dass er ein starkes Beweisanzeichen für den (von § 133 InsO geforderten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bilde, wenn Anlass besand, an der Zahlungsunfhähigkeit des Schuldners zu zweifeln. Der drohenden Zahlungsunfähigkeit bedürfe es dann nicht einmal.

Letzteres wari in dem Fall nach Ansicht des BGH gegeben. Die Schuldnerin hatte mit Ihren Gläubigerbanken über die Verlängerung von Krediten verhandelt, und diese hatten das davon abhängig gemacht, dass die Schuldnerin ihnen weitere Sicherheiten - das Warenlager, Forderungen, Lizenzerlöse - übertrage, was die Schuldnerin auch getan hatte.

Dies führe bei Gesamtwürdigung aller Umstände dazu, dass die Inkongruenz und die drohende Zahlungsunfähigkeit den Schluss auf den Benachteilungsvorsatz tragen. Nun sei es an der Beklagten, diesen Schluss zu widerlegen. Der BGH gab den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. Der BGH stellt klar, dass er die geänderte (und damit verschärfte) Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nicht auf die Fälle der inkongruenten Deckung übertragt. Hier verbleibt es bei der bisherigen Lage: Der Insolvenzverwalter muss die Inkongruenz und die drohende Zahungsunfähigkeit beweisen, dann hat er gute Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.