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fehlende oder fehlerhafte Planung entlastet den Bauunternehmer nicht immer

Bauauftragnehmer geht Risiken ein, baut er ohne Planung

Der Bundesgerichthof hat 14.02.2024 (VII ZR 831/21) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.08.2021 (7 U 144/20) zurückgewiesen, in dem das Oberlandesgericht trotz fehlender Planung dem Auftraggeber kein Mitverschulden wegen der Mängel zugeschrieben hat. Der Auftragnehmer hatte die Bauleistungen (Abdichtung Wärmedämmverbundsystem) in dem Wissen übernommen, dass eine unzureichende Planungsgrundlage vorliegt. Die Leistung war mangelhaft und der Auftragnehmer hat sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen der unzureichenden Planungsgrundlage berufen. Das Gericht führt aber aus, dass der Auftraggeber trotz unterlassener bzw. fehlerhafter Planung nicht mithaftet, weil der Auftragnehmer durch Erbringung der Bauleistungen in Kenntnis dieser fehlenden bzw. fehlerhaften Planungsgrundlage selbst Planungsverantwortung übernommen hat.