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Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist. Diese Prämie zahlen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern.

In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer, dem die Prämie in von insgesamt 3.000,00 € in zwei Teilbeträgen von je 1.500,00 € jeweils zum 30. Juni 2023 und 2024 gewährt werden sollte, in Insolvenz. Er beantragte, dass festgestellt werden sollte, dass die Prämie unpfändbar ist. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab. Nach erfolglos gebliebener Beschwerde richtete er sich mit der Rechtsbeschwerde an den BGH.

Dieser lehnte den Antrag ab. Die Inflationsausgleichsprämie sei Arbeitseinkommen, das nach Maßgabe des § 850c ZPO gepfändet werden könne. Erfasst vom Begriff des Arbeitseinkommens seien alle Bezüge, die als Gegenleistung für Dienste gewährt werden. Auf die Bezeichnung komme es nicht an. Freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers seien ebenfalls erfasst. Um eine solche freiwillige Zusatzleistung handele es sich hier. Sie sei keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, sondern lediglich steuer- und sozialabgabenrechtlich begünstigt.

Die Prämie sei Teil der wiederkehrend gezahlten Vergütung. Die Pfändbarkeit richte sich deshalb nach § 850c ZPO und nicht nach § 850i ZPO (anwendbar bei einmalig gezahlter Vergütung).

Sie sei auch keine pfändungsfreie Erschwerniszulage. Diese setze eine besondere Belastung bei der Erbringung der Arbeitsleistung voraus. Daran fehle es hier. Schließlich handele es sich auch nicht um eine pfändungsfreie zweckgebundene Forderung. Es liege eine bloße Zweckbestimmung vor.

Mit dieser Entscheidung herrscht nun Rechtsklarheit: Die Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.