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Zugangsnachweis bei Einwurfeinschreiben

Der Sendungsstatus der Deutschen Post genügt nicht als Nachweis

Die Parteien streiten um den Zugang mehrerer Kündigungen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben sollen. Der Arbeitgeber behauptet, das Kündigungsschreiben sei bei der Deutschen Post AG als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden und legt zum Nachweis des Zuganges beim Arbeitnehmer den "Sendungsstatus" vor, also die Mitteilung der Deutschen Post, dass das Schreiben zugestell worden sei. Der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung nicht erhalten zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2023 - 15 Sa 20/23) sieht den Nachweis des Zuganges als nicht erbracht an. Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiert der Zusteller der Deutschen Post AG den Einwurf der Sendung mit Datums- und Uhrzeitangabe. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Zustellers festgehalten sind, führt zu einem sog. Anscheinsbeweis. Demgegenüber geht aus dem Sendungsstatus der Name des Zustellers nicht hervor. Dieser reicht somit nicht aus, um darauf den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen.

Häufig hängt der Erfolg im Prozess vom Nachweis des Zuganges einer bestimmten Erklärung ab. Wenn der Zugangsnachweis geführt wurde, muss vom Absender mitunter auch der Inhalt des Umschlages bewiesen werden! Der Versand und Zugang rechtserheblicher Dokumente ist also beweisfest zu dokumentieren.