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Welche Folgen hat Mangelbeseitigung „aus Kulanz“?

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena bestätigt (Beschluss vom 15.10.2009 – VII ZR 105/08), wonach die Beseitigung eines Mangels dann nicht zur Verlängerung der Verjährung für diesen Mangel führt, wenn der Auftraggeber den Schaden ausdrücklich „aus Kulanz und ohne Schuldanerkenntnis“ behebt.

Bei unklarer Verantwortung ist damit jedem Auftragnehmer zu raten, Mangelbeseitigungsleistungen ausdrücklich unter den Vorbehalt der Kulanz zu stellen und ohne Anerkenntnis von Rechtspflichten zu erbringen, da sich andernfalls für die Mangelbeseitigungsleistung eine volle Gewährleistungsfrist anschließt.

Auftraggeber sollten bei ausdrücklichen Kulanzleistungen die alte Gewährleistungsfrist im Auge behalten.

Die Mangelbeseitigung hat grundsätzlich  die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zur Folge. Dem ist nicht so, wenn die Mängel „aus Kulanz“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ beseitigt werden.