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Bundesgerichtshof zur Vorsatzanfechtung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine für die Praxis bedeutsame Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung konkretisiert. Diese spielt deshalb eine besondere Rolle, weil sie es dem Insolvenzverwalter ermöglicht, Rechtshandlungen des Schuldners bis zu zehn Jahre rückwirkend anzufechten.

Vor etwa drei Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Änderung dieser Rechtsprechung eingeleitet und sie eingeschränkt. Dieser Linie folgt das aktuelle Urteil. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weniger Insolvenzanfechtungen Erfolg haben werden bzw. schon gar nicht mehr erhoben werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Insolvenzschuldnerin, die eine Fluggesellschaft betrieb, Gebühren nach dem Luftsicherheitsgesetz verspätet, teilweise erst, nachdem Mahungen und Vollstreckungsandrohungen erfolgt waren, gezahlt.

Die Vorinsanzen hatten dem Insolvenzverwalter recht gegeben. Dagegen wandte sich der BGH und meinte, das Berufungsgericht habe § 133 InsO falsch angewandt. Lägen wie hier kongruente Deckungen vor, bedürfe es zur Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners nicht nur der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sondern auch der Feststellung einer Deckungslücke, die so groß ist, dass selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein muss, diese könne nicht mehr geschlossen werden. Das könne nicht allein aus den die Zahlungseinstellung begründenden Forderungen geschlossen werden. Es befürfe vielmehr Verbindlichkeiten, die nach Art, Höhe, Anzahl und Bedeutung so beschaffen sind, dass deren Ausgleich unmöglich und ein wirtschaftlicher Zusammenbruch zwingend sei. Fehle es an derartigen Verbindlichkeiten, bedürfe es näherer Feststellungen zur Höhe der Deckungslücke. Dazu sei den Verbindlicheiten das liquide Vermögen des Schuldners gegenüber zu stellen. Außerdem sei bei optimistischer Betrachtung die Entwicklung der Vermögenslage in den Blick zu nehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade Gläubiger hoher Forderungen nicht selten zu Zugeständnissen bereit seien und Forderungen stundeten oder teilweise erliessen. Die Darlegungslast dafür liege beim Insolvenzverwalter.

Daran fehlte es nach Ansicht des BGH in dem vorliegenden Fall bei dem Großteil der angefochtenen Zahlungen.

Insolvenzverwalter werden es danach in Zukunft schwerer haben, Anfechtungen nach § 133 InsO durchzusetzen. Fehlt es an Verbindlichkeiten, die zum Zusammenbruch des Unternehmens führen müssen, bedarf es einer Liquiditätsbilanz. Diese muss berücksichtigen, dass Gläubiger Zugeständnisse machen könnten.

Der Zeitraum erfolgreicher Anfechtungen dürfte dadurch wesentlich kleiner werden.