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Mietsache nicht für den Betriebszweck genehmigungsfähig: Mangel

Mängelrechte des gewerblichen Mieters, wenn Einschreiten der Behörden konkret droht

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.03.2023 – 8 U 172/21) hat Mängelrechte des gewerblichen Mieters für den Fall bejaht, dass der Zustand der Mieträume eine Genehmigung der Nutzung des vereinbarten Betriebszweckes hindert. Nach dem Urteil hat der Vermieter die Räume stets in einen Zustand zu versetzen, der den beabsichtigten Betrieb nach dem im Mietvertrag vereinbarten Betriebszweck in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt zulässt. Es müssen also sämtliche baulichen Anforderungen eingehalten sein, die für die Erteilung der notwendigen Betriebserlaubnis an das Gebäude bestehen.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit mit einer öffentlich-rechtlichen Untersagungsverfügung zu rechnen ist. In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde die Untersagungsverfügung angedroht.