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AG Köln zur Bildung von Gläubigergruppen im Insolvenzplanverfahren

Das Amtsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage der Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren Stellung genommen. Der Planersteller - eine natürliche Person - hatte in einem dem Insolvenzgericht vorgelegten Insolvenzplan drei Gläubigergruppen gebildet, eine, worin die Forderungen von Gläubigern aus Sozialversicherungsbeiträgen zusammgefasst waren, eine zweite Gruppe, in der Forderungen der Finanzverwaltung enthalten waren, und eine dritte Gruppe mit allen sonstigen Gläubigern.

Das Gericht wandte sich gegen die vom Schuldner vorgenommene Einteilung der beiden ersten Gruppen. Ein Bildung von Gläubigergruppen setze voraus, dass diese sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Das wiederum setze divergierende wirtschaftliche Interessen voraus. Das sei hier nicht gegeben. Der Argumentation des Schuldners, das Finanzamt sei - anders als die Krankenkassen - zur Aufrechnung gegen künftige Erstattungsanprüche des Schuldners aus Einkomensteuern berechtigt, überzeuge nicht, da auch den Sozialversicherungsträgern für künftige Erstattungsansprüche Aufrechnungsmöglichkeiten aus dem Sozialrecht zur Seite stünden. Es fehle an divergierenden wirtschaftlichen Interessen.

Im Hintergrund spielte die Frage eine Rolle, ob der Schuldner für das Finanzamt nur deshalb in eine eigene Gruppe gebildet hatte, um es bei einem möglichen Widerspruch gegen den Insolvenzplan mit der Zustimmung der anderen Gruppen zu überstimmen (sog. cross class cram down). Die Bildung von Gruppen allein zu diesem Zweck ist nach einhellliger Meinung missbräuchlich.

Mit der Entscheidung stellt sich das AG Köln gegen eine in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Differenzierung der Gläubiger Finanzamt und Sozialversicherungsträger möglich ist.

Entschieden hat der BGH dagegen, dass für die Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen eine fakultative Untergruppe der einfachen Insolvenzgläubiger gebildet werden kann, da diese Anprüche auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage entstehen und der Parteidisposition nur eingeschränkt zugänglich sind.