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BAG zur Arbeit auf Abruf

Die Flexibilisierung der Arbeitszeit entspricht einem Bedürfnis der modernen Arbeitswelt. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der - gesetzlich geregelten - Arbeit auf Abruf befasst. In dem Fall hatte der Kläger verlangt, dass ihm der Arbeitgeber verschiedene nicht geleistete Stunden nachvergütet. Er war der Auffassung, die Zeit der von ihm zu leistenden Arbeit sei durch betriebliche Übung - zu der er sich auf den Arbeitsumfang in einem bestimmten Zeitraum berief - angestiegen. Er und der verklagte Arbeitgeber hatten in dem Arbeitsvertrag keine feste wöchentlich zu leistende Arbeitszeit vereinbart.

Die angerufenen Gerichte sind dem nicht gefolgt. In letzter Instanz erkannte das Bundesarbeitsgericht, dass sich der Umfang der Tätigkeit des Klägers nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) richte. Danach gilt ein zeitlicher Umfang von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt haben.

Das Argument, durch betriebliche Übung (in den - willkürlich gegriffenen - Jahren 2017 bis 2019) sei eine höhere wöchentliche Arbeitszeit stillschweigend vereinbart worden, liess das Gericht nicht gelten. Es gebe in dem entschiedenen Fall keinen Hinweis darauf, dass die Parteien das gewollt hätten. Der blosse Abruf der Arbeit sei ein rein tatsächlicher Vorgang, der keine rechtliche Bindung zur Folge habe.

Diese Entscheidung bringt für den Fall des nicht vereinbarten Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine - wünschenswerte - weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit ist damit jedoch nicht verbunden.