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Klausel: „Zahlung erfolgt erst nach Zahlungseingang durch den Auftraggeber“ = unwirksam

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit einer sog. „pay-when-paid“-Klausel in einem Subplanervertrag zu befassen. Die Klausel sah vor, dass der Auftraggeber erst nach dem Eingang der Zahlung durch den Bauherren an den Subplaner zahlen muss.

Als allgemeine Geschäftsbedingung, also als vom Auftraggeber vorformulierte Klausel ist diese Regelung unwirksam. Der Subplaner kann also selbst dann Zahlung verlangen, wenn sein Auftraggeber einwendet, sein Honorar noch nicht erhalten zu haben.

Wenn diese Klausel hingegen als Individualklausel vereinbart wird (im Einzelnen ausgehandelt), ist sie wirksam. Dann müsste der Auftraggeber allerdings dezidiert darlegen, aus welchem Grunde sein Auftraggeber nicht bezahlt.