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Warnpflicht des Anwalts zugunsten Dritter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngeren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob einen Anwalt eine Hinweis- und Warnpflicht aus einem Mandatverhältnis mit einer juristischen Person trifft und deren Geschäftsleiter daraus Ansprüche herleiten können.

In dem Fall hatte eine Gesellschaft einen Anwalt mit ihrer Beratung beauftragt, über deren Vermögen später ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Deren Insolvenzverwalter nahm die beiden Geschäftsführer auf Rückzahlung verbotener Auszahlungen in Anspruch. Darüber schlossen sie einen Vergleich, wonach beide Geschäftsführer 85.000,00 € zur Insolvenzmasse zahlten.

Die Geschäftsführer (bzw. deren Rechtsnachfolger) nahmen die Haftpflichtversicherung des Anwalts, der mittlerweile selbst insolvent war, auf Erstattung der 85.000,00 € in Anspruch. Das Landgericht hatte die Summe zugesprochen, das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Einbeziehung der Geschäftsführer in den Schutzbereich des zwischen dem Anwalt und der Gesellschaft geschlossenen Vertrages.

Der BGH wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages komme in Betracht, auch wenn der Vertragspartner nur Schutz- oder Fürsorgepflichten verletzt habe und nicht die Hauptleistungspflicht. Dies gelte auch für die Hinweis- und Warnpflicht eines Rechtsberaters. Eine solche Pflicht greife jedoch nur unter engen Voraussetzungen ein. Hinweise oder Warnungen seien erst dann geschuldet, wenn dem Berater der mögliche Insolvenzgrund bekannt wird, dieser für ihn offenkundig ist oder sich ihm der Insolvenzgrund bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängt. Eine bloße Erkennbarkeit reiche nicht aus. Ferner müsse der Berater Grund zu der Annahme haben, dass sich der Geschäftsführer nicht über den möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgenden Handlungspflichten bewusst ist. Die Hinweis- und Warnpflicht fordere zudem keine eigenständige Prüfung oder Ermittlung des Insolvenzgrundes.

Berater werden dieses Urteil zu beachten und künftig eher früher als später Hinweise auf eine Insolvenzantragspflicht und mögliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter bei unterlassener Insolvenzantragstellung zu erteilen haben.