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EuGH zu Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die bisher streitige Frage beantwortet, ob es zulässig ist, Teilzeitbeschäftigten erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl wie Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge zu gewähren.

In dem Fall hatte ein Pilot gegen die Regelung geklagt. Bei der Fluggesellschaft, in der er angestellt ist, müssen Arbeitnehmer erst allgemein festgelegte Flugstunden erreichen, bevor Zuschläge gezahlt werden. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten.

Dagegen hatte sich der Pilot gewandt. Er erhielt für seine über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit nur den normalen Stundenlohn.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor und fragte diesen, ob eine solche Regelung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstelle.

Der EuGH bejahte das im Grundsatz, machte davon jedoch die Ausnahme, dass eine solche Regelung nur dann mit EU-Recht unvereinbar sei, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies - so die EuGH-Richter - müsse vom BAG geprüft werden.