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BGH zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei Pfändung von Arbeitseinkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich die Frage entschieden, ob einem Schuldner bei der Berechnung des ihm verbleibenden Selbstbehalts seines Arbeitseinkommens nach § 850d ZPO neben seinem eigenen notwendigen Unterhalt der Betrag als pfandfrei zu belassen ist, den er an eine andere unterhaltsberechtige Person tatsächlich zahlt oder derjenige, der dem gesetzlichen Anspruch der anderen Person entspricht.

In dem Fall hatte ein Kind seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Das Gericht hatte diesem zunächst den eigenen Unterhalt von rund 960 € und darüber hinaus den Betrag belassen, den er - in Höhe von rund 248 € - an ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind zahlte. Der Vater wollte erreichen, dass ihm darüber hinaus auch der Betrag als pfandfrei belassen wird, der dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des zweiten Kindes - 322 € - entsprach.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Damit hat er eine anderslautende Entscheidung aus dem Jahr 2010 aufgegeben. Die Interessen der Unterhaltsgläubiger genössen im Vollstreckungsrecht einen hohen Schutz. Die weiteren Unterhaltsberechtigten würden durch die Vollstreckung des Unterhaltsgläubigers nicht benachteiligt. Ihnen würde nicht die Möglichkeit genommen, ihre Unterhaltsansprüche in größtmöglichem Umfang zu realisieren. Sie könnten selbst vollstrecken.

Würde man den Unterhaltsanspruch in der gesetzlichen Höhe berücksichtigen, sei gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag den anderen Unterhaltsgläubigern zufließt. Vielmehr liege es nahe, dass der Betrag beim Schuldner verbleibt, wenn dieser bisher schon seine Unterhaltspflichten nicht (in vollem Umfang) erfüllt hat. In diesem Fall läge allein eine Begünstigung des Unterhaltsschuldners zum Nachteil des vollstreckenden Gläubigers vor, ohne dass den weiteren Unterhaltsberechtigten damit gedient wäre.