Aktuelles

Aktuelles

Ersatzvornahmekosten bei Verzug nur nach Kündigung des Vertrages

Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 29.06.2010 – 3 U 92/09) hat kürzlich für den VOB/B-Vertrag bestätigt, dass selbst bei erheblichen Verzug des Auftragnehmers der Auftraggeber die Kosten eines beigestellten Drittunternehmers vom Auftragnehmer nur dann verlangen kann, wenn  er den Vertrag gekündigt hat. Ohne ausdrücklich erklärte Kündigung bleibt der Auftraggeber grundsätzlich auf den Kosten sitzen.

Dasselbe gilt bei Mängeln der Leistung des Auftragnehmers. Vor Abnahme kann der Auftraggeber die Mängel nur dann zu Lasten des Auftragnehmers beseitigen, wenn er vor der Ersatzvornahme den Vertrag gekündigt hat.

Bei Mängeln oder Verzug vor Abnahme werden häufig Fehler gemacht, die empfindliche Auswirkungen haben. Vorsicht bei Ersatzvornahme vor Abnahme! Immer an die Kündigung denken!