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Bundesarbeitsgericht zu Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob Äußerungen in einer privaten Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.

Der Kläger, der sich gegen die Kündigung zur Wehr setzte, gehörte mit fünf weiteren Arbeitnehmern der Beklagten einer Chatgruppe an. Später wurde ein ehemaliger Kollege aufgenommen. Alle Mitglieder waren befreundet, zwei verwandt. Der Kläger äußerte sich in der Gruppe in beleidigender und menschenverachtender Weise unter anderem über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Die Beklagte, die davon zufällig Kenntnis erlangte, kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Er habe eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung gehabt, als er die Äußerungen in der Gruppe tat.

Dem trat das BAG nun entgegen: Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das hänge vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Gruppe ab. Lägen beleidigende und menschenverachtende Äußerungen vor, bedürfe es besonderer Anforderungen daran, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde nicht an Dritte weitergegeben.

Das BAG verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, zur berechtigten Vertraulichkeitswerwartung ergänzend vorzutragen.

Das BAG verschärft damit die Anforderungen daran, unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben kann und stärkt damit das Recht des Arbeitgebers auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Beleidigungen und menschenverachtenden Äußerungen. Es trägt damit einer veränderten Kommunikation Rechnung.