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AG Hamburg: Gesellschafterbeschluss bei Anzeige nach StaRUG erforderlich

Das Amtsgericht Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass Voraussetzung einer wirksamen Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses sei, der den Geschäftsführer zu der Anzeige ermächtige. Da es in dem entschiedenen Fall daran fehlte, hob es das Restrukturierungsvorhaben nach § 33 StaRUG auf.

Die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Geschäftsführers sei nach den Grundsätzen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht eingeschränkt. Es liege ein Fall der Vertretung unter Verletzung der internen Zuständigkeitsordnung vor, der ein Anwendungsfall des Mißbrauchs sei.

Weitere Voraussetzung sei, dass der Dritte weiß oder es sich ihm aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer die ihm intern gezogenen Grenzen überschritten habe. Dies sei hier der Fall. Das Gericht sei Dritter im Sinne dieser Fallgruppe. Hier habe der Minderheitengesellschafter das Gericht informiert, dass es an einem entsprechendem Gesellschafterbeschluss fehle und dass er einem solchen auch nicht zustimmen werde. Damit werde die dafür erforderliche Mehrheit von 75% nicht erreicht.

Der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde half das Gericht nicht ab. Die Grundsätze des Mißbrauchs der Vertretungsmacht seien auch auf Prozesshandlungen anwendbar. 

Ferner sei der Fall nicht mit dem des Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungunfähigkeit gleichzusetzen, für den überwiegend angenommen wird, dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses nicht bedürfe. Dort trete die Amtsermittlungspflicht erst bei einem zulässigen Insolvenzantrag ein, hier fordere die Amtsermittlungspflicht des Gerichts eine wirksame Anzeige. Hier sei überdies auch ohne gerichtliche Ermittlungspflicht unstreitig, dass es an einem solchen Beschluss fehle.

Auch wenn die Entscheidung gut begründet ist, bleiben jedoch Zweifel, ob das angerufene Beschwerdegericht sie halten wird, steht ihr doch der Gedanke der Rechtsklarheit entgegen. Grundsätzlich bedürfen Prozesshandlungen nicht interner Zustimmungen der handelnden juristischen Personen. Daran wird man festhalten müssen. Dann bedarf es auch keines zustimmendne Beschlusses als Zulässigkeitsvoraussetzung der Anzeige. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung unter Umständen gleichwohl zu halten, da dem Gericht die fehlende Vertretungsmacht - auch ohne eigene Ermittlung - bekannt war.