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Keine Leistungseinstellung bei Streit über Nachtragsvergütung

Bei unberechtigter Leistungseinstellung droht außerordentliche Kündigung!

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 19.04.2023, Az: 6 O 276/20) hat geurteilt, dass der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten einstellt, weil der Auftraggeber Nachtragsvergütung nicht bestätigt. Nach der Rechtsprechung kann bei Nachtragsstreitigkeiten nur ausnahmsweise ein Leistungsverweigerungsrecht entstehen; nämlich, wenn der Auftraggeber die Zahlung zusätzlicher Vergütung ernsthaft und endgültig und zu Unrecht verweigert (OLG Brandenburg 19.10.2005, 4 U 151/04; BGH 26.04.2004, VII ZR 271/01). Die Einstellung der Arbeiten wegen nicht bestätigter Nachtragsvergütung ist also sehr gefährlich. Mitunter ist die Einstellung der Arbeiten auch dann rechtswidrig, wenn die Nachtragsvergütung besteht, aber vom Auftraggeber nicht bestätigt wird. Der Auftragnehmer hat ohnehin allenfalls Anspruch auf Bestätigung der zusätzlichen Vergütung „dem Grunde nach“, aber nicht der Höhe nach.

Vorsicht also bei Einstellung der Arbeiten. Nach wirksamer außerordentlicher Kündigung können ganz erhebliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer erwachsen, etwa wegen des eingetretenen Verzuges oder der Mehrkosten der Fertigstellung.