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Wohnungsrecht am eigenen Grundstück fällt in die Insolvenzmasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse fällt. Grundsätzlich ist das dann nicht der Fall, wenn das Recht nicht übertragbar ist und seine Ausübung dritten Personen nicht überlassen werden kann.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH jetzt bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter die Übertragung eines Grundstücks auf eine GbR erfolgreich angefochten. Der Schuldner, dem das Grundstück ursprünglich gehört hatte, hatte dieses in eine GbR eingebracht und sich zuvor daran ein Wohnungsrecht eintragen lassen, dessen Ausübung Dritten nicht überlassen werden konnte.

Nach der erfolgreichen Anfechtung hatte der Insolvenzverwalter die Löschung des Wohnungsrechts beim Grundbuchamt beantragt. Das Grundbuchamt war dem gefolgt. Dagegen wehrte sich der Insolvenzschuldner - ohne Erfolg.

Der BGH hat von dem oben beschriebenen Grundsatz der Insolvenzfreiheit des Wohnungsrechts dann eine Ausnahme zugelassen, wenn dieses am eigenen Grundstück besteht - sei es, weil das Grundstück ursprünglich dem Schuldner gehörte oder sei es, weil - wie hier - Eigentum und Wohnrecht (nach Anfechtung) wieder zusammengefallen sind.

Dem gesetzlichen Leitbild entspreche, dass Wohnungsrecht und Grundstückseigentum getrennt sind. Die Zulassung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück sei lediglich aufgrund praktischer Bedürfnisse erfolgt. Der Berechtigte, der gleichzeitig Eigentümer ist, müsse sich so behandeln lassen, als habe er die Ausübung einem anderen gestattet. Anderenfalls könne die Bestellung eines solchen Rechts die Verwertung von Grundstücken erschweren und die Gläubiger benachteiligen.

Der BGH argumentiert damit ersichtlich vom Ergebnis her. Gleichwohl ist die Entscheidung zu begrüßen, da anderenfalls damit zu rechnen wäre, dass das Beispiel Schule macht. Grundsicherheiten würden dadurch entwertet.