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Mangelhaftung kann nicht von Wartung abhängig gemacht werden!

OLG Koblenz verwirft Regelungen in einem Verbraucherbauvertrag

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 09.03.2023 (Aktenzeichen: 2 U 63/22) folgende Klausel in den Vertragsbedingungen eines Fertighausanbieters für unwirksam erklärt:

"Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, unterliegen nur der Gewährleistung, wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden."

Die Klausel ist nach § 309 Nr. 8 b, bb BGB unwirksam, weil sie dem Vertragspartner Mängelrechte verwehrt bzw. die Mängelrechte von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, die das Gesetz nicht kennt. Die Klausel dürfte nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Unternehmerverkehr nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Mit der Wartung sollen nämlich nicht anfängliche, bei Abnahme vorhandene Mangel beseitigt werden. Die Wartung soll den Verschleiß kompensieren und dadurch entstehende Folgeschäden vermeiden.

Beruht der gerügte "Mangel", also etwa ein Funktionsfehler, auf unterlassener Wartung, kann der Auftragnehmer dies ungeachtet vertraglicher Regelungen gegen die Inanspruchnahme einwenden. Der Auftragnehmer sollte den Auftraggeber aber stets über die Notwendigkeit der Wartung belehren.

Im VOB/B-Vertrag setzt eine längere Gewährleistungsfrist bei bestimmten Bauleistungen ohnehin die Wartung voraus, § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B.