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BAG: Beschäftigte müssen Überstunden weiterhin beweisen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung betont, dass Arbeitnehmer die Beweislast für Überstunden unverändert tragen.

Das war zuletzt aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 über die Pflicht der Arbeitgeber zur Zeiterfassung ("Stechuhr-Urteil") in Zweifel gezogen worden, weil dadurch eine Grundlage für die Erfassung von Überstunden gegeben sei.

Dem trat das BAG - und mit ihm die Vorinstanz - entgegen: Die Pflicht zur Zeiterfassung ändere nichts an der prozessualen Lage. Danach sei es Sache des Arbeitnehmers, Überstunden darzulegen und zu beweisen.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer - ein Auslieferungsfahrer - nach Ende des Arbeitsverhältnisses behauptet, Überstunden geleistet zu haben. Er forderte 5.000,00 € nach.

Die Arbeitgeberin trat dem entgegen: Von den geleisteten Überstunden seien Raucher- und Essenspausen abzuziehen. Nach ihrer Berechnung blieben keine Überstunden übrig. Dem hielt der Arbeitnehmer entgegen, er habe aufgrund der vielen Auslieferungsaufträge keine Zeit für Pausen gehabt.

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet sei, die Überstundenvergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die Arbeitgeberin die Überstunden angewiesen oder geduldet habe. Es genüge weiter nicht, wenn er die Überstunden pauschal behaupte oder behaupte, er habe ohne Pausen durchgearbeitet. Vielmehr sei die konkrete Darlegung zum Umfang der Tätigkeitsei mit näherer Beschreibung erforderlich.

Daran ändere die obige EuGH-Entscheidung nichts. Ziel dieses Urteils sei es gewesen, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer einer Kontrolle durch Behörden und Gerichten zugänglich zu machen. Diese Bestimmungen beschränken sich darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Auf die Frage der Vergütung fänden sie jedoch keine Anwendung. Damit hate die Pflicht zur Zeiterfassung keine Auswirkung auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.