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Versagung der Restschuldbefreiung

Das Amtsgericht Hamburg hat in einer neueren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen einem Schuldner Restschuldbefreiung versagt werden kann.

In dem Fall hatte der Ehemann, der als Einzelunternehmer tätig war, an seine Tochter ein Fahrzeug im Wert von rund 30.000,00 € verschenkt und an seine Frau eine Darlehensforderung von rund 250.000,00 € abgetreten. Die Schenkung erfolgte, bevor das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt hatte, die Abtretung danach. In deren Ergebnis kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass der Schuldner sich an Umsatzsteuerbetrügen beteiligte. Es setzte Umsatzsteuern in Höhe von rund 33 Mio. Euro gegen ihn fest.

Der Schuldner stellte seinen Geschäftsbetrieb daraufhin ein. Später stellte er Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung.

Auf Antrag eines Gläubigers versagte das Gericht ihm die Restschuldbefreiung mit der Begründung, er habe Vermögen verschwendet. Zwar sei dies bei der Schenkung des Fahrzeugs fraglich, da er in der Zeit der Schenkung sehr gut verdient habe. Es könne deshalb zweifelhaft sein, ob es sich dabei um Luxusaufewndungen handele. Das könne aber dahinstehen, da er das Fahrzeug zu einer Zeit verschenkt habe, als die Betriebsprüfung noch nicht angordnet worden war. Er habe die Befriedigungsaussichten der Gläubiger daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig beeinträchtigt.

Die Abtretung des Darlehensrückzahlunganspruchs an seine Frau erfülle jedoch den Tatbestand der Vermögensverschwendung, da sie nach Anordnung der Betriebsprüfung erfolgt sei. Dadurch habe er die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zumindest grob fahrlässig beeinträchtigt. Ab der Betriebsprüfung habe er damit rechnen müssen, dass das Finanzamt sein Geschäftsmodell umsatzsteuerrechtlich neu bewerte.

Dieser Fall ist insofern für die Praxis bedeutsam als einerseits die Darlehensgewährung als Vermögensverschwendung eingeordnet wird - dem zu folgen ist - und andererseits das Gericht bereits auf den Zeitpunkt der Betriebsprüfung und nicht erst den des Erlasses des Bescheides abstellt - was praxisnah ist, weil meist bereits im Verlaufe der Prüfung klar wird, wie die Finanzverwaltung die zu beurteilenden Sachverhalte einordnet.

Es empfiehlt sich daher, Vermögensverschiebungen zu unterlassen, falls abzusehen ist, dass sich - beispielsweise im Rahmen einer Prüfung des Finanzsmts - größere Verbindlichkeiten auftun. Dies ist nicht nur für die Frage der angestrebten Restschuldbefreiung bedeutsam, sondern auch dafür, ob unter Umständen ein Insolvenzstraftatbestand erfüllt wird.