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BAG zum Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiter entwickelt. Danach erlischt ein solcher Anspruch nur dann nach Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Ein als schwerbehinderter Mensch anerkannter Mitarbeiter einer Flughafengesellschaft konnte in der Zeit vom 01.12.2014 bis August 2019 seine Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen und Urlaub nicht nehmen. Er forderte Resturlaub aus 2014. Dieser sei nicht verfallen, weil die beklagte Arbeitgeberin ihrer Pflicht, an der Gewährung des Urlaubs mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Ausgangs- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Das BAG entschied auf die Revision des Klägers zu dessen Gunsten. Der Urlaub sei nicht verfallen. Ansprüche auf Urlaub erlöschen grundsätzlich nur dann am Endes des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf den möglichen Verfall des Anspruchs hingewiesen und ihn aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dann aus freien Stücken nicht nimmt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung gingen die Ansprüche dann unter.

Dieses Rechtsrpechung hat das BAG nun - nachdem es den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab um eine Entscheidung dazu ersucht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH weiter entwickelt und entschieden, dass der Anspruch nach Ablauf der 15-Monats-Frist nur dann verfällt, wenn der Arbeitnemer im Urlaubsjahr gearbeitet hat und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtszeitig von Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Anders ist es (weiterhin) dann, wenn der Arbeitnehmer in dem Jahr und bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht gearbeitet hat. Dann verfallen die Ansprüche - nach der unverändert gültigen Rechtsprechung des BAG - mit Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten.

Arbeitgeber werden das künftig zu beachten haben. Wenngleich diskussionswürdig ist, warum dem Arbeitgeber das Risiko, den Urlaub zu gewähren, mit der Begründung aufgebürdet wird, er sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen, wenn der Arbeitnehmer - für ihn unvorhersehbar - im Verlaufe des Jahres erkrankt und den Rest dieses Jahres und den gesamten Übertragungszeitraum nicht zurückkehrt.