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Vorübergehend geänderte Fristen für Insolvenzantragspflicht

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 09.11.2022 ein Gesetz eingeführt, das - befristet bis zum 31.12.2023 - Änderungen für die Insolvenzantragspflicht vorsieht. Er reagiert damit auf Unsicherheiten, die sich infolge des Ukrainekrieges für das Wirtschaftsleben ergeben können.

Die bedeutsamste Änderung betrifft die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Überschuldung. Diese beträgt gemäß § 15 a Insolvenzordnung (InsO) sechs Wochen. Sie wird - vorübergehend für den obigen Zeitraum - erhöht auf acht Wochen. 

Gleichzeitig wird der Prognosezeitraum für die Prüfung der Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO von zwölf Monaten verkürzt auf vier Monate.

Kann man bei der - marginalen - Änderung von sechs auf acht Wochen fragen, ob dies sinnvoll ist, so ist die Verkürzung der Frist für die Prüfung der Überschuldung - die sogenannte Fortbestehensprognose - für die Praxis bedeutsam und sicher auch gerechtfertigt, da es in wirtschaftlich unsicheren Zeiten für viele Unternehmen kaum möglich ist, für einen so langen Zeitraum sichere Prognosen zu treffen. Ist nicht mit ausreichender Sicherheit vorhersagbar, dass die Fortbestehensprognose (die eine Zahlungsfähigkeitsprognose ist) für die nächsten zwölf Monate positiv ist, müsste man bei rechnerischer Überschuldung Insolvenzantrag stellen. Um dies zu verhindern, wurde die Frist verkürzt. Ein Zeitraum von vier Monaten lässt sich leichter überblicken.

Man kann sich sicher fragen, ob eine solche Prognose auch außerhalb unruhiger Zeiten für zwölf Monate mit ausreichender Sicherheit getroffen werden kann. Das setzt Annahmen über Aufträge voraus, die erst in Zukunft angenommen werden. Wer soll deren Inhalt, deren Preise und sonstigen Modalitäten, sechs, acht, zehn Monate im Voraus kennen? Niemand. Man kann also durchaus darüber nachdenken, den Prognosezeitraum generell zu verkürzen.

Unberührt gelassen wurde die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit von drei Wochen, die der Antragspflicht wegen Überschuldung regelmäßig nachfolgt, also weniger bedeutsam ist. Ein Unternehmen ist meist (oft unendeckt) schon lange überschuldet bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt.