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Nachtrag durch Bauüberwacher?

externer Bauüberwacher hat keine Vollmacht, Nachträge zu beauftragen

Grundlage des Streits war die Ausführung von Gehölzpflegearbeiten auf Grundlage eines VOB/B-Vertrages. Der Bauleiter wies den Auftragnehmer an, die Kronen weiter auszulichten, woraufhin dieser zusätzliche Vergütung geltend machte.

Strittig war zwischen den Parteien, ob diese Leistung vom Vertragssoll umfasst war. Dies konnte das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 27.05.2021 - 16 U 192/20; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - VII ZR 649/21) dahinstehen lassen, weil der Auftragnehmer schon nicht vorgetragen hat, dass der Bauleiter mit Vollmacht des Auftraggebers handelte. Grundsätzlich kann der vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung betraute Mitarbeiter/Architekt/Ingenieur keine Nachtragsleistungen wirksam in Auftrag geben, wenn nicht eine ausdrückliche Vollmacht vorliegt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Selbst die Formulierung, dass der Bauleiter "als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt und dazu berechtigt ist, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind", ermächtigt den Bauleiter nicht, im Namen des AG die Ausführung vergütungspflichtiger Änderungs- oder Zusatzleistungen anzuordnen (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00).