Aktuelles

Aktuelles

Verfall des Urlaubsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen kann.

In dem Rechtsstreit hatte eine ehemalige Mitarbeiterin einer Rechtsanwältin etwa sechs Monate nach Ende des Arbeitsverhälntisse Klage auf Urlaubsabgeltung von 24 Urlaubstagen erhoben.

Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Davon ausgenommen waren Anspürche, die auf Vorsatz oder grober Fahlässigkeit beruhten, und Ansprüche auf Mindestlohn.

Die Klage der Arbeitnehmerin blieb in allen Instanzen erfolglos. Sie hatte unter anderem geltend gemacht, die Ausschlussfristenregelung sei unwirksam, weil nur Ansprüche wegen Vorsatzes und grober Fahlässigkeit von ihr ausgenommen seien, nicht aber solche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Das BAG ist der Ansicht, dass das Fehlen dieser Ausnahme nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führt, da dies zwar dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB nicht Rechnung trage, der Verstoß unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten jedoch nicht so gewichtig sei, dass er zu deren Unwirksamkeit führe.

Die Klausel sei auch nicht deswegen unwirksam, weil sie tarifliche Ansprüche und Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen nicht von ihrem Anwendungsbereich ausnehme. Wenn bei Verstragsschluss keine derartigen Kollektivnormen auf das Arbeitsverhältnis einwirkten, sei ein Arbeitgeber nicht gehalten, Ausschlussklauseln davon auszunehmen.

Schließlich sei die Klausel auch nicht deswegen unwirksam, weil sie Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht von der Ausschlussklausel ausnehme. Einem Arbeitnehmer sei ohne Weiteres klar, dass er seinen Jahresurlaub nicht innerhalb der ersten drei Monate des Jahres schriftlich oder in Textform geltend machen müsse.

Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu Verfallklauseln erweitert und vertieft. Für die Praxis ist klar: Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Geldansprüche werden von (wirksamen) Verfallsklauseln erfasst.