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Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich in einer weithin beachteten Entscheidung geurteilt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen.

Ein Betriebsrat kämpfte in dem entschiedenen Fall für die Einführung einer digitalen Stechuhr, nicht um die Mitarbeiter besser überwachen zu können, sondern um Überstunden besser zu erfassen.

Arbeitgeber war eine vollstationäre Wohnrinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe mit rund 100 Beschäftigten. Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Einrichtung der Arbeitszeiterfassung waren gescheitert. Der Betriebrat bestand aber auf dieser Neuereung und erreichte über zwei Instanzen die Einsetzung einer vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Einigungstelle.

Die Arbeitgeberin wandte ein, dass diese nicht zuständig sei. Das Gremium setzte seine Arbeit aus, und der Betriebsrat zog erneut vor Gericht. Die Beschäftigten hätten ein Intesse an der Einführung einer Dokumentation der Arbeitszeiten, insbesondere wenn es um Überstunden gehe. Die Einigungsstelle sei für die Einrichtung einer Arbeitszeiterfassung zuständig.

Das sah das BAG anders. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz sei der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies war bisher umstritten. Man war uneins, ob das hierzu 2019 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs Arbeitgeber direkt binde oder nur die Mitgliedstaaten verpflichte, ein entsprechendes Gesetz zu schaffen. Ein Gesetz dazu war nicht in Sicht - und ist nun auch nicht mehr nötig. Der Einsetzung der Einigungssetelle bedurfte es nicht.

Obwohl der Betriebsrat den Prozess damit verlor, drang er mit seinem Anliegen zur Einführung der Arbeitszeiterfassung durch - nur auf anderem Wege als gewollt.

Arbeitgeber gerade mittlerer und kleinerer Unternehmen, die das bisher nicht getan haben, werden nun Arbeitszeiterfassungen ihrer Mitarbeiter einführen müssen. Details dazu sind unklar. Möglicherweise reicht eine Excel-Liste, die der jeweilige Mitarbeiter führt.