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Eine Bürgschaft muss man abholen!

Regelmäßig besteht kein Anspruch auf Rücksendung der Bürgschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.05.2022 (22 W 22/22) geurteilt, dass der Auftraggeber nicht die Übersendung der Bürgschaft verlangen kann, die der Auftragnehmer ihm zurückgeben muss, sondern diese abholen muss. Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer eine Bankbürgschaft zur Absicherung von Vergütungsansprüchen übergeben und den Auftragnehmer nach Zahlung der abgesicherten Beträge zur Rücksendung der Bürgschaft aufgefordert. Das Gericht urteilte, dass der Auftragnehmer die Herausgabeverpflichtung erfüllt hat, indem er dem Auftraggeber angeboten hat, die Bürgschaft abzuholen. Er ist nicht verpflichtet, diese zu versenden. Bei dem Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft handelt um eine sogenannte Holschuld. Der Auftragnehmer muss die Bürgschaft nur herausgeben und zwar an seinem Sitz. Selbst wenn in der Bürgschaftsurkunde vermerkt ist, dass die Bürgschaft nach Erlöschen an den Bürgen zurückzugeben ist, ist damit Abweichendes nicht vereinbart, weil es sich dabei nicht um einen Vertrag, sondern nur um eine einseitige Erklärung des Bürgen handelt. Der Auftraggeber hätte seine Abholbereitschaft zum Ausdruck bringen müssen.