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Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten

In einer zunehmend spezialisierten Gesellschaft spielt die Frage der Fortbildung eine immer größere Rolle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung Anlass gehabt, seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit sogenannter Rückzahlungsklauseln zu präzisieren.

In dem Fall schlossen die Parteien einen Fortbildungsvertrag. Die Beklagte sollte an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung teilnehmen. Die Klägerin übernahm die Kosten dafür - Kursgebühren und bezahlte Freistellung. Die Parteien vereinbarten, dass die beklagte Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten unter anderem dann zurückzahlen müsse, wenn sie aufgrund einer nicht von der Arbeitgeberin zu vertretenden Kündigung vor Ablauf von sechs Monaten nach Ende der Fortbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Der Rückzahlungsbetrag kürzte sich um je 1/6 für jeden Monat der Beschäftigung nach Ende der Ausbildung.

Die Beklagte schloss die Fortbildung erfolgreich ab und kündigte das Arbeitsverhältnis. Dieses endete zwei Monate nach Abschluss der Fortbildung. Die Arbeitgeberin forderte die Fortbildungskosten anteilig zurück. Zu Unrecht, sagt das BAG.

Grundsätzlich seien derartige Klauseln zulässig. Im Einzelfall komme es jedoch darauf an, dass das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht über Gebühr erschwert werde. Dies sei hier der Fall. Die Regleungen der Fortbildungsvereinbarung seien Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die die anhand der gesetzlichen Regelungen zu den AGB zu prüfen seien.

Die Klägerin stütze die Klage auf die obige Klausel - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin aus einem nicht von der Arbeitgeberin zu vertretenden Grund. Diese Klausel erfasse auch Fälle der Kündigung des Arbeitnehmers, der unverschuldet - und ohne Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers - dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Klausel sei deshalb unwirksam.

Arbeitgeber müssten - das spricht das BAG am Ende seiner Entscheidung aus - beachten, dass eine Rückzahlungsklausel so formuliert ist, dass sie Fälle von der Rückzahlungspflicht ausnimmt, in denen der Arbeitnehmer sich zur Eigenkündigung entschließt, weil er wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.