Aktuelles

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Neuregelungen im Arbeitsrecht ab 01.08.2022

Der Gesetzgeber hat für Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden, bestimmte neue Anforderungen eingeführt, die deutlich über das hinausgehen, worüber der Arbeitgeber bisher schriftlich informieren musste. 

Arbeitgeber müssen darauf achten, diese Punkte möglichst bereits in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 € pro Verstoß. Möglich, aber unpraktisch, ist auch die gesonderte schriftliche Mitteilung

Über folgende Punkte muss der Arbeitgeber künftig zusätzlich informieren: 

  • die Möglichkeit den Arbeitsort frei zu wählen, sofern vereinbart
  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • die Dauer einer Probezeit, sofern vereinbart
  • die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden
  • Angaben zur Vergütung von Überstunden sowie zu Zuschlägen/Zulagen, Prämien oder Sonderzahlungen
  • die Fälligkeit des Arbeitsenttgeltes und die Form, in der es ausgezahlt wird
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
  • bei Schichtarbeit: Rhythmus und Voraussetzung von Änderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, sofern vereinbart
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, falls eine betriebliche Altersversorgung besteht
  • Hinweis auf gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen
  • Belehrung zum Verfahren bei einer Kündigung: Hinweis auf das Schriftformerfordernis der Kündigung, auf die geltenden Kündigungsfristen und die dreiwöchige Klagefrist

Für Verträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen worden sind, gelten die Neuregelungen nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch auf Verlangen die obigen Informationen innerhalb von sieben Tagen schriftlich aushändigen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Probezeit künftig in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen. Einzelheiten sind offen.