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Auftragnehmer kann sich bei Mängeln nicht auf fehlende Planung berufen

Das Fehlen jeder Planung ist nicht der fehlerhaften Planung gleichzusetzen

In einem vom OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2022; Az: 29 U 155/21) entschiedenen Fall hatte sich der Auftragnehmer (Dachdecker) darauf berufen, dass die Sonderkonstruktion des vor Ort angefertigten Wasserkasten  besonders detaillierter Planung bedurft hätte und der Auftraggeber eine Planung nicht übergeben hat. Daher sei ein Mitverschulden des Auftraggebers an der Verursachung der Mängel zu berücksichtigen.

Dem folgt das Gericht nicht. Der Dachdecker hat sich zur Leistung bereit erklärt, ohne eine Planung erhalten zu haben und hat damit die Planungsverantwortung übernommen. Er hat eine Planung auch nicht angefordert. Die fehlende Planung ist nicht der fehlerhaften Planung (dann haftet der Auftraggeber u.U. mit) gleichzusetzen.

Es ist immer zu prüfen, wer die Planungsverantwortung trägt. Dies bestimmt sich nach dem Vertrag. Bei einem VOB/B-Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 VOB/B die Planung Sache des Auftraggebers. Legt er keine Planung vor, muss der Auftragnehmer sie anfordern. Beginnt der Auftragnehmer mit den Bauleistungen ohne Planung, übernimmt er Planungsverantwortung. Für den sog. BGB-Vertrag (VOB/B nicht vereinbart) fehlt eine Regelung. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass beim BGB-Vertrag die Planung grundsätzlich Aufgabe des Auftragnehmers ist. Es kommt aber immer auf die konkreten vertraglichen Absprachen an. Für die Planungsverantwortung des Auftragnehmers sprechen eine funktionale Leistungsbeschreibung, eine Schlüsselfertigsklausel oder vom Auftragnehmer vorgeschlagene Sonderkonstruktionen.