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Insolvenz: Löschungsfristen für Schufa-Eintrag

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat sich in einem aktuellen Fall mit der für Insolvenzschuldner wichtigen Frage beschäftigt, wie lange Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Insolvenzverfahren, die jedermann auf der Seite "Insolvenzbekanntmachungen.de" einsehen kann, nutzen und verarbeiten dürfen. Dort werden die Daten sechs Monate nach Ende des Insolvenzverfahrens gelöscht.

In dem konkreten Fall verlangte der Kläger, dessen Insolvenzverfahren im März 2020 aufgehoben worden war, dass die Schufa den Eintrag über sein Insolvenzverfahren zum Jahresende 2020 löscht. Er könne nur gegen Vorkasse bestellen und keine Wohnung anmieten. Die Schufa war der Ansicht, sie müsse die Daten - entsprechend der von ihr geübten Praxis - erst nach drei Jahren löschen. Ihre Nutzer hätten ein berechtigtes Interesse an den Bonitätsinformationen des Schuldners. 

Das OLG sah das anders. Bei Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen kam es zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an baldiger Löschung der Daten dem Interesse der Schufa (und ihrer Nutzer) an einer langen Nutzung vorgehen. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinausgehende Nutzung rechtfertigen.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, der sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert hat. Die Oberlandesgerichte haben bisher uneinheitlich entschieden. Das Kammergericht Berlin und das OLG Oldenburg lehnten eine baldige Löschung ab. Es gebe keinen Anspruch, mit Verbrauchern ohne Insolvenzverfahren gleichgestellt zu werden. 

Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Rechtsverkehr einwirkt und zumindest Anlass zur Prüfung der bisherigen Rechtslage gibt. Abzuwarten bleibt, wie sich der BGH positionieren wird.