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Keine Fortsetzung einer GmbH nach Abweisung Insolvenzantrag mangels Masse

In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entschieden, ob eine GmbH, die Insolvenzantrag gestellt hat, der mangels Masse abgewiesen wurde, durch Beschluss der Gesellschafter fortgesetzt werden kann.

In dem Fall hatte der Alleingesellschafter einer GmbH das Stammkapital von 25.000,00 € erneut zugeführt, nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden war, und beschlossen die Gesellschaft fortzusetzen. Das Registergericht lehnte die Eintragung des Beschlusses über die Fortsetzung mit Hinweis darauf ab, dass das Gesetz das in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorsehe. Das daraufhin eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Entscheidung.

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird eine Gesellschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Insolvenzantrag über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. In der Kommentarliteratur wurde dazu die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafter nach Beseitigung der Insolvenzgründe die Fortsetzung der GmbH beschließen könnten.

Dem hat der BGH nun widersprochen: Anders als § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sehe § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eine Fortsetzung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter nicht vor. Voraussetzung für die Forsetzung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sei die Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder die Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsehe. Ein Bedürfnis, dies auch auf den Fall der Abweisung mangels Masse auszudehnen, bestehe nicht. Strebe ein Gesellschafter die Forsetzung der Gesellschaft an, müsse er ihr genügend Mittel zur Verfügung stellen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden könne.