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Arbeitgeber darf Krankschreibung in bestimmten Fällen anzweifeln

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers kann unter bestimmten Umständen erschüttert sein, das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt kürzlich in einem Urteil.

In dem Fall hatte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis am 8. Februar zum 22. Februar gekündigt und der Arbeitgeberin am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die ebenfalls bis zum 22. Februar währte. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung statt. Die Revision der Arbeitgeberin zum BAG war erfolgreich.

Die Arbeitnehmerin habe die Arbeitsunfähigkeit zunächst mit dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachgewiesen. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn er Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Gelinge dies dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Das kann durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der Schweigepflicht geschehen.

Danach habe hier die Arbeitgeberin den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttert. Der Gleichlauf von Kündigungsfrist und Krankschreibung begründeten nach Ansicht des Gerichts ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin konnte die Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht hinreichend darlegen und beweisen. Das Gericht wies ihre Klage deshalb ab.

Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung - ob von ihm oder vom Arbeitgeber - krank geschrieben werden. Dem ist das BAG nun entgegengetreten. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen das Urteil für künftige Fälle haben wird.