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Steuererstattungen im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichthof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung die Frage beantwortet, ob Steuererstattungen aus Einkommensteuer zur Insolvenzmasse gehören, die den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrnes bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung betreffen.

In dem Fall hatte die Schuldnerin die Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum von 2012 bis 2018 nicht erstellt. Das holte sie nach, als ihr 2018 Restschuldbefreiung erteilt worden war. Vier Erklärungen reichte der Insolvenzverwalter selbst beim Finanzamt ein. Dieses zahlte die Erstattungen an den Insolvenzverwalter des trotz Restschuldbefreiung noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens aus. Der Insolvenzverwalter erstattete der Schuldnerin den Betrag für 2018, der dem Zeitraum nach Erteilung der Restschuldbefreiung zuzuordnen war.

Die Schuldnerin verlangte vom ihm im Wege der Klage den Restbetrag für 2018 und im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Erstattungen der Vorjahre. Neuwerwerb stehe nach Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner zu. Die Erstattungen seien nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt, sie stünden also ihr zu.  

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH sah dies nicht anders.

Es komme für die Frage der Massezugehörigkeit nicht darauf an, wann die Auszahlung erfolgt oder das Recht voll entstanden sei, maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden sei. Das sei beim Lohnsteuerabzugsverfahren der Zeitpunkt, in dem die Lohnsteuer abgeführt worden sei.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie entzieht dem Schuldner die Möglichkeit, über Einkommensteuererstattungen dadurch zu verfügen, dass er Erklärungen erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung einreicht.