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Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen reduziert!

Mit Urteil vom 11. August 2010 hat der Bundesgerichtshof einige für den Vermieter vorteilhafte Entscheidungen im Hinblick auf die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung getroffen, insbesondere für gemischt genutzte Objekte.

Der Bundesgerichtshof bekräftigte seine Rechtsprechung, nach der eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn sie  folgende Mindestangaben enthält: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und ggf. die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Nicht dazu gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für gewerbliche Nutzung, selbst dann nicht, wenn die gewerbliche Nutzung einen erheblichen Mehrverbrauch verursacht und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten sei. Ein zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung und führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt. Darüber hinaus erfasst die formelle Unwirksamkeit lediglich die betroffene Position; die Abrechnung im übrigen bleibt wirksam.

Des Weiteren machte der Bundesgerichtshof deutlich, dass die Erläuterung eines Umlageschlüssels sich nicht aus der Betriebskostenabrechnung selbst ergeben muss; es genügt beispielsweise die Erläuterung im Mietvertrag, anlässlich einer vorangegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters (innerhalb der Abrechnungsfrist).

Schließlich trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen.