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BAG zur Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung die Frage zu beantworten gehabt, ob Urlaubsabgeltungsansprüche eines Arbeitnehmers, der von einem sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeit herangezogen wurde und dessen Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete, Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten sind.

Die Frage ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil Insolvenzforderungen oft wertlos sind, ein Gläubiger von Masseverbindlichkeiten dagegen in aller Regel damit rechnen kann, Zahlung zu erhalten. Im vorliegenden Fall waren das über 3.000,00 €.

Die Frage, was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, war vom BAG bereits vor längerer Zeit entschieden worden. Dann sind Urlaubsabgeltungsansprüche vollumfänglich Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Urlaub anteilig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "erdient" wurde.

Das BAG hat hier entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass ein sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt  wird, Urlaubsabgeltungansprüche in vollem Umfang Masseverbindlicheiten darstellen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Es hat das auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gestützt, die besagt, dass Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis als Masseverbindlichkeiten gelten, "soweit" der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenleistung in Anspruch nimmt. Es zieht damit den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - systematisch nachvollziehbar - vor auf den Zeitpunkt der Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Dagegen stand eine frühere Entscheidung eines anderen Senats des BAG, der für den Fall der Masseunzulänglichkeit, der "Insolvenz in der Insolvenz", angenommen hatte, dass in diesem Fall der Urlaubsabgeltungsanspruch nur anteilig, für den Zeitraum, der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit liegt, bevorzugt zu befrieidigen ist. Die Richter dieses Senates teilten dem zur Entscheidung berufenen Senat jedoch mit, an dieser Auffassung nicht länger festzuhalten. 

Das bedeutet, dass Insolvenzverwalter in Zukunft Urlaubsabgeltungsansprüche bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit vollständig berücksichtigen müssen.

Man kann die Entscheidung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für diskussionswürdig erachten. Andere Gläubiger erhalten nur das, wofür sie nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Gegenleistung erbracht haben. Die Entscheidung ist jedoch endgültig und für die Praxis bindend.