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Unrichtige Angaben in Vergleichsangebot können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen

Der Bundesgerichtshof (GBH) hat in einem neueren Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob eine Falschangabe im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichsangebots zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

In dem entschiedenen Fall hatte der Schuldner angegeben, über ein Grundstück im Wert von etwa 480.000 € zu verfügen. Das Finanzamt forderte rund 80.000,00 € von ihm. Er bot monatliche Zahlung von 1.000,00 € und die Eintragung einer Grundschuld über 80.000,00 € auf dem Grundstück an. Tatsächlich gehörte ihm das Grundstück aber nicht; er hatte es etwa drei Jahre zuvor verkauft.

Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Der BGH sah dies anders und erkannte, dass in dem Fall die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorlagen. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. 

Der Schuldner hatte hier innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Insolvenzantrag falsche Angaben gemacht. Das Gericht war auch der Meinung, dies sei geschehen, um einen "Kredit" zu erhalten. Der Begriff sei weit auszulegen. Unter Kredit sei jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe zu verstehen. Eine "Leistungsvermeidung" im Sinne dieser Vorschrift sei immer dann gewollt, wenn es dem Schuldner darum gehe, bestandskräftige Steuern nicht zu zahlen oder Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Hier ging es dem Schuldner um die Aussetzung der Vollziehung und die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Dies reicht nach Ansicht des BGH aus.

Die klarstellende Entscheidung des BGH zur Frage der Auslegung des Begriffs des "Kredits" und zur Folge von Falschangaben ist zu begrüßen. Unredliche Schuldner verdienen keine Restschuldbefreiung.