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Rücktritt des Bauträgers wegen Abnahmeverweigerung des Erwerbers

Verweigert der Erwerber der Eigentumswohnung zu Unrecht die Abnahme, kann der Bauträger vom Vertrag Abstand nehmen!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2020 - 24 U 143/19: Der Erwerber einer Eigentumswohnung verweigert die Abnahme wegen eines Mangels, der tatsächlich nicht vorlag. Daraufhin trat der Bauträger vom Vertrag zurück. Die Parteien stritten darüber, ob der Vertrag nach dem Rücktritts rückabzuwickeln ist, was bedeutet, dass der Bauträger die gezahlten Raten zurückzahlen muss und die Wohnung zurückerhält. Das Oberlandesgericht hält den Rücktritt für wirksam, weil der Erwerber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Bauträger musste deshalb auch keine weitere Frist zur Abnahme setzen. Dass der Käufer die Abnahme von Keller und Tiefgarage nur "nach jetzigem Kenntnisstand" und "zur Zeit" abgelehnt hat, ändert nichts. Denn er beruft sich auf einen Mangel, der nicht vorgelegen hat.

Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Verzug mit der Abnahme einen Rücktritt vom Vertrag. Grundsätzlich muss vor dem Rücktritt eine zuvor gesetzte Frist zur Leistung erfolglos abgelaufen sein. Dies ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, was bedeutet, dass der Gläubiger unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann.