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Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst zu der bisher umstrittenen Frage Stellung bezogen, ob der Urlaub eines Arbeitnehmers bei Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Anlass der Entscheidung war die Klage einer in einem Backshop als Verkäuferin beschäftigten Arbeitnehmerin. Diese war - infolge der Corona-Krise - in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit. Der Arbeitgeber kürzte ihren Urlaub für diese Zeit der "Kurzarbeit Null" anteilig. Dagegen setzte sie sich vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung. Die Gewährung von Urlaub setze nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, nicht jedoch eine Arbeitspflicht. Beim langzeiterkankten Arbeitnehmer ist das der Fall. Für ihn ist höchstrichterlich entschieden, dass er auch dann Urlaub beanspruchen kann, wenn die Arbeitspflicht das ganze Jahr suspendiert war. 

Das Landesarbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitgeber recht. Konjunkturelle Kurzarbeit Null führe zur einer Kürzung des Urlaubsanspruchs, entschied es im Frühjahr dieses Jahres.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin wies das BAG jetzt ab. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Dies gilt - nach einer Parallelentscheidung vom selben Tag  - auch dann, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde. 

Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, dass die Kurzarbeit wirksam eingeführt wurde. Ist das nicht der Fall, drohen Arbeitgebern nicht nur Nachzahlungen von Urlaubslohn sondern auch Nachforderungen der Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und vollem Lohn. Das mit einem Streit verbundene Risiko reicht weit über den Einzelfall hinaus. Die rechtssichere Vereinbarung von Kurzarbeit ist deshalb besonders wichtig.