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Schadensersatz des Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Differenzmiete auf 3 1/2 Jahre?

Das Amtsgericht Steinfurt hat am 14.01.2021 (21 C 444/20) ein interessantes Urteil zum Schadenersatzanspruch des Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf gefällt. Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt; letztlich ist aber der Angehörige nicht eingezogen. Der Mieter verlangt wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf Schadensersatz. In Rede stehen Umzugskosten und die Mietdifferenz wegen der teureren neuen Wohnung.

Das Gericht hat zunächst einmal die Beweislast für die Behauptung, dass der Eigenbedarf bestanden hat, dem Vermieter zugewiesen. Diesen Beweis konnte der Vermieter nicht erbringen.

Dem Mieter steht nach dem Urteil der Ersatz des Differenzmietschadens zu, der durch die Anmietung einer gleichwertigen, jedoch teureren Wohnung entsteht. Ist die Wohnung größer, steht dem Mieter nur der erhöhte Quadratmeterpreis für die Größe der alten Wohnung zu. Das Gericht nimmt einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren an, für den der Vermieter den Differenzschaden ersetzen muss.