Aktuelles

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Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen müssen jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden!

Wenn der Vermieter trotz Einwendungen des Mieters jedes Jahr den gleichen Fehler in der Betriebskostenabrechnung macht, muss auch der Mieter jedes Jahr denselben Einwand erheben, andernfalls der Mieter trotz Fehlern in der Abrechnung zahlen muss.

Einwendungen sind gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Hierzu gehört übrigens auch der Einwand, dass abgerechnete Kosten gar nicht umlagefähig sind, weil es an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt.

Erhebt der Mieter die Einwendungen gegen die aktuelle Abrechnung nicht, muss er trotz fehlerhafter Abrechnung zahlen, selbst wenn er denselben Einwand gegen vergangene Abrechnungen bereits geltend gemacht hat  (Bundesgerichtshof Urteil vom 12.05.2010, VIII ZR 185/09).