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Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

In einer aktuelleren Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel befasst. 

Derartige Klauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Bei Ihrer Formulierung ist - wie der vorliegende Fall zeigt - besondere Sorgfalt anzuwenden, damit man vor unliebsamen Überrraschungen verschont bleibt.

In dem aktuellen Fall hatte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis am 31.10.2017 fristlos gekündigt und über ein Jahr später - am 20.12.2018 - Urlaubsabgeltung für 25 im Jahr 2017 nicht genommene Urlaubstage verlangt.

Der Arbeitgeber hatte sich auf die in § 12 des Vertrages vereinbarte Ausschlussklausel berufen und Zahlung verweigert. Die Klausel schloss Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen waren "Ansprüche aus unerlaubter Handlung". Für sie sollte es bei der gesetzlichen Regelung bleiben.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Sie hielten die Klausel für wirksam. Die Auslegung der Ausnahmeregelung ergebe, dass sie gesetzliche und vertragliche Ersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Ausschlussregelung ausnehme.

Das sah das BAG anders. Die Klausel sei unwirksam, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenze. Dies ergebe die Auslegung der Klausel. Diese nehme nur gesetzliche nicht jedoch vertragliche Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung von der Ausschlussregelung aus.