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BGH: Neuausrichtung der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in einem wesentlichen Punkt geändert. Welche Auswirkungen das auf die Prasix haben wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Wahrscheinlich ist aber, dass es für Insolvenzverwalter in Zukunft schwieriger wird, Anfechtungsklagen erfolgreich auf diese Norm zu stützen. Damit verstärkt sich eine Tendenz zur Eingrenzung dieser Norm, die durch Gesetzesänderungen in der Vergangenheit begründet wurde.

In dem entschiedenen Fall hatte die Insolvenzschuldnerin ein Bußgeld von rund 2.500 € an das Bundesamt für Justiz wegen der Nichtveröffentlichung einer Bilanz erst nach mehreren Mahungen und einem eingehenden Telefonat (nahezu vollständig) ratierlich ausgeglichen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, das Bundesamt habe jedenfalls keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Der BGH urteilte, mit dieser Begründung hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Für den weiteren Prozessverlauf wies er darauf hin, dass es an seiner bisherigen Rechtsansicht nicht mehr festhalte, ein Schuldner handele dann regelmäßig mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit (bzw. die Tatsachen, aus denen sie - oder eine Zahlungseinstellung - sich ergeben) kenne. Es komme vielmehr auch darauf an, dass er damit rechne, auch in Zukunft nicht alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Beides müsse der Gläubiger wissen. Fehle es daran, sei die Klage abzuweisen. 

Wann ein Schuldner nicht mehr damit rechnen könne, seine Zahlungsfähigkeit wiederzuerlangen, sei eine Frage des Einzelfalls. Habe er hohe Verbindlichkeiten, liege es nahe anzunehmen, dass er mit der Absicht handele, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Anfechtungsgegner wisse um diesen Vorsatz, wenn er die Umstände kennt, die zu dieser Annahme führen. Dies komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er eine relativ hohe, über längere Zeit unbeglichene, fällige Forderung gegen den Schuldner hat, aus deren Nichtbegleichung sich allein schon der Umstand der Zahlungsunfähigkeit ergibt.