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Gesetz über die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kraft getreten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) verlängert.

Unternehmen, die vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 Corona-Hilfe beantragt haben, sind von der Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach den sonst einschlägigen Gesetzen in der Zeit vom 01.01. bis 30.04.2021 entbunden. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten fallen, jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keinen Antrag stellen konnten. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Antrag auf Hilfe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Hilfe nicht ausreichen würde, die Insolvenzreife zu beseitigen.

Ebenfalls verlängert hat der Gesetzgeber den Schutz vor Insolvenzanfechtungen durch Insolvenzverwalter. Zahlung auf bis zum 28.02.2021 gestundete Forderungen, die bis zum 31.03.2022 geleistet werden, können vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden. Sie gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass bis zum 18.02.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Gesetzgeber verlängert damit den Schutz für pandemiebedingt in die Krise geratene Unternehmen vor der sonst eigentlich geltenden Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen. Er schützt gleichzeitig Gläubiger vor Rückforderungen von Insolvenzverwaltern, die pandemiebedingt in die Krise geratenen Schuldnerunternehmen Zahlungserleichterungen gewährt haben.

Inwieweit durch die Aussetzung der Antragspflicht und der dadurch weiter möglichen Teilnahme eigentlich insolventer Unternehmen am Wirtschaftsverkehr gesunden Unternehmen Schaden entsteht, bleibt abzuwarten.