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gewerbliche Mietverträge mit mehr als einjähriger Dauer: Verstoß gegen Schriftformgebot

OLG Brandenburg zu Nachträgen

Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht eingehalten, gilt der Vertrag als unbefristet, kann also jederzeit gekündigt werden. Nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 27.10.2020, Az: 3 U 67/20) geurteilt:

Treffen die Mietvertragsparteien nachträglich eine Vereinbarung, mit der wesentliche Vertragsbestandteile geändert werden sollen, muss die Nachtragsvereinbarung - wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll - deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen, die geänderten Regelungen aufführen und erkennen lassen, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleibt. Die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde muss entweder durch körperliche Verbindung oder durch fortlaufende Seitenzahlen, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitliche graphische Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbare Merkmale kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch für die vereinbarte Auswechslung eines Mieters.