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neue gesetzliche Regeln zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf gewerbliche Mietverhältnisse

Bundestag hat Gesetz am 17.12.2020 verabschiedet, Gesetz noch nicht verkündet

Am 17.12.2020 hat der Bundestag weitere Gesetze zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen. Art. 240 § 7 EGBGB enthält nunmehr die Vermutung, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie (Einschränkungen des Geschäftsbetriebes, Schließung) zu einer Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen führen. Dies gilt natürlich nur, wenn der Miet- oder Pachtgegenstand in Folge der Corona-Maßnahmen nicht oder nur erheblich eingeschränkt verwendbar ist, was in der Regel bei Geschäften, die von der angeordneten Schließung betroffen sind, der Fall sein wird.

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich beenden oder eine Herabsetzung der Miete verlangen kann, weil nach § 313 BGB dafür weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Vermutungswirkung erfasst nicht das für die Störung der Geschäftsgrundlage weiterhin vorauszusetzende Merkmal der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag. Der Gesetzgeber hält sich mit Regelungen zu diesen weiteren Voraussetzungen zurück. Es ist daher im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob dem Mieter das Festhalten am Vertrag zuzumuten ist. Wenn nicht, besteht Anspruch auf Vertragsanpassung. Ob damit die Zahlungen verweigert werden können oder etwa das Risiko auf beiden Schultern (Vermieter und Mieter) verteilt wird, bleibt gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten. Rechtssicherheit wird mit diesem Gesetz also nicht hergestellt.