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BGH zur Kostentragungspflicht bei für erledigt erklärten Insolvenzanträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, wer die Kosten eines Insolvenzantrages zu tragen hat, der von dem antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt wurde, nachdem die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen worden war.

Diese Frage war seit einiger Zeit streitig. Einige Gerichte unterer Instanzen waren der Auffassung, es handele sich um sogenannte Druckanträge, die (meist) die Krankenkassen oder Finanzämter nur stellten, um die Schuldner zur Zahlung der Forderungen zu zwingen. Wenn die Gläubiger die Anträge nach Zahlung zurücknähmen, handele es sich um unzulässige Druckanträge. Die Antragsteller müssten die Kosten deshalb hälftig tragen.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten und hat geurteil, dass die Schuldnerin die Kosten des Insolvenzantrage zu tragen habe. Es handele sich nicht bereits deshalb um einen unzulässigen Druckantrag, weil der Gläubiger nach Zahlung den Antrag zurücknähme, obwohl dieser dadurch noch nicht unzulässig geworden ist, (denn der Gläubiger braucht auch nach Zahlung seinen Antrag nicht zurückzunehmen und kann statt dessen darauf bestehen, dass geprüft wird, ob der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist, um mögliche weiter Insolvenzanträge zu vermeiden.)

Die Richter wiesen darauf hin, dass dass es sich um ein Recht des Gläubigers handele, eine solche Prüfung durchführen zu lassen, nicht jedoch eine Pflicht. Es könne von dem antragstellenden Gläubiger nicht verlangt werden, ein Verfahren (weiter) zu führen, an dem er kein Interesse mehr hat. Darauf liefe es aber hinaus, wenn ihm die Auferlegung der Kosten bei Erledigterklärung seines Antrags drohe. Damit würde ein mittelbarer Zwang zur Aufrechterhaltung des Antrages ausgeübt.

Es bedürfe weiterer Indizien um auf sogenannte Druckanträge zu schließen; die Antragsrücknahme allein reiche dazu nicht aus.